„Garantie“ / Gewährleistung auf Zahnersatz

Für den von uns eingegliederten Zahnersatz übernehmen wir eine Gewährleistung von zwei Jahren. Vorausgesetzt ist natürlich, dass es nicht zu fahrlässigen Beschädigungen durch unsachgemäße Handhabung des Zahnersatzes gekommen ist.

Bei der Gewährleistungsproblematik ist folgendes zu beachten:

Reparaturen, die wegen biologischer Veränderung des Prothesenlagers oder der Pfeilerzähne erforderlich werden, liegen natürlich nicht in unserer Verantwortung und sind deshalb von der Garantie ausgeschlossen. Auch (fahrlässige) Beschädigungen des Zahnersatzes durch den Patienten sind von der Garantie ausgeschlossen.

Beispiele:

  • Der Kieferknochen unter einer herausnehmbaren Prothese hat sich zurückgebildet, die Prothese muß deshalb unterfüttert werden.
  • Ein Zahn, an dem eine Prothese befestigt war, muß gezogen werden, die Prothese muß daraufhin umgearbeitet werden.
  • Die Prothese fällt dem Patienten beim Herausnehmen ins Waschbecken. Dabei platzt ein Zahn ab, der wiederbefestigt werden muß.
  • Der Patient nimmt eigenmächtig „Korrekturen“, Veränderungen oder Selbstraparaturen vor.

All diese Fälle sind von der Garantie ausgeschlossen!

Im Übrigen erachten wir heutzutage halbjährliche zahnärztliche Kontrolluntersuchungen als selbstverständlich. Wir sind daher von der Verpflichtung zur kostenlosen Reparatur frei, wenn ein Patient diese Kontrolluntersuchungen nicht durchführen läßt.

Ferner ist anzumerken, daß die Reparatur nur bei Durchführung in unserer Praxis kostenlos ist; die Kosten für Reparaturen in anderen Praxen werden grundsätzlich nicht übernommen.

Auch eine Verlängerung der Gewährleistung auf fünf Jahre und darüber hinaus ist, in Verbindung mit bestimmten Konditionen generell möglich.

Gern informiert Sie unsere Praxismanagerin auch persönlich darüber.

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